Einleitung
Wir, die Karnevalsgesellschaft Düsseldorfer Räbbelche’62 gegründet am
26.05.1962, sind als Verein mit Herz und Frohsinn weit über Düsseldorfs
Grenzen hinaus bekannt.
Dank des unermüdlichen und idealistischen Einsatz unserer Gründer,
Ehrensenatoren, des Vorstandes, aller Mitglieder und Gönner, haben wir uns
als beständiger Verein im Karnevalistischen Brauchtum, der sich den
volkstümlichen Karneval auf die Fahne geschrieben hat, einen Namen
gemacht.
Als närrisches Erkennungssymbol haben wir das „Räbbelche“ erwählt, unsere
Vereinsfarben sind grün-orange, die närrische Symbolfigur der Hoppeditz.
Wegen einfacherer Lesbarkeit werden Funktionsbezeichnungen etc.
nachfolgend ausschließlich in der männlichen Form genannt. Die weibliche
Form ist stets mit eingeschlossen.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: Karnevalsgesellschaft Düsseldorfer Räbbelche 1962.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den
Zusatz“ eingetragener Verein“- abgekürzt „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist 40589 Düsseldorf
(3) Die Geschäftsstelle des Vereins ist die Anschrift des Präsidenten des Vereins
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des traditionellen
karnevalistischen Brauchtums.
Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch Veranstaltungen
karnevalistischer Tradition. Darüber hinaus führt der Verein alle ihm zur
Erreichung des Vereinszweckes geeigneten Maßnahmen durch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Bildung von Rücklagen nach den jeweils gültigen
Vorschriften der AO ist zulässig.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Auslagenersatz mit Genehmigung des Vorstands ist möglich.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.07. eines jeden Jahres und
endet am 30.06. des darauf folgenden Jahres.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die dem Zweck des
Vereins dienlich sein will und die Aufnahme schriftlich beantragt.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Annahme der
Mitgliedschaft durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft mit dem
Anfang des Monats, in dem sie beantragt wurde. Mit dem Antrag erkennt
der Bewerber, für den Fall seiner Aufnahme, die Satzung des Vereins an.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch schriftliche Austrittserklärung zu Händen eines
Vorstandsmitgliedes; sie ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
(b) Mit dem Tod des Mitgliedes.
(c) Durch Streichung aus der Mitgliederliste per Vorstandsbeschluß,
wenn das Mitglied mit drei Jahresbeiträgen im Verzug ist.
(d) Durch Ausschluß aus dem Verein. Über den Ausschluss aus dem
Verein entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied zuzustellen. Das austretende Mitglied
hat in jedem Fall die Embleme der K.G. zurückzugeben.
§ 6 Organe
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Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.
Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer
sowie dem Präsidenten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(2) Der Vorstand wird von den Mitgliedern anlässlich der
Jahreshauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt
solange im Amt bis Neuwahlen erfolgen. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Restzeit der
laufenden Wahlperiode.
(3) Der Vorstand kann bis zu vier weitere Mitglieder zum erweiterten
Vorstand benennen. Mitglieder des erweiterten Vorstandes, die nicht
Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 1 sind, können den Verein weder
gerichtlich noch außergerichtlich vertreten.
(4) Entscheidungen des Vorstands nach Absatz 1 werden mit einfacher
Stimmenmehrheit getroffen.
(5) Der Vorstand hat das Recht, Reden, Tänze und andere Beiträge, die für
eine karnevalistische Veranstaltung vorgesehen sind, zu prüfen und
Änderungen durchzusetzen, wenn diese in Form und Inhalt nicht den
Bestimmungen des „§ 2 Zweck“ entsprechen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung
einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt mit Angaben von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung
mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift eines Mitgliedes.
Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens 8 Tage
vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich
eingegangen sein.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Wahl eines Versammlungsleiters und eines Schriftführers
– Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichtes des
Vorstandes
Berichterstattung der beiden Kassenprüfer
Erteilung der Entlastung des Vorstandes
– Wahlen, soweit diese erforderlich sind; die Kassenprüfer sind
jährlich neu zu wählen
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
Vereinsauflösung.
3) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der
anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks der
Mehrheit von drei Viertel aller Vereinsmitglieder.
(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der
Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und
Gründe fordert.
(5) Andere Mehrheitsbeschlüsse in Mitgliederversammlungen sind
unabhängig von der Gesamtmitgliederzahl des Vereins wirksam.
§ 9 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind
schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und
Schriftführer zu Unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen,
die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen
sind.
§ 10 Mitgliedsbeiträge. Aufnahmegebühren
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis 31.10. für das
laufende Geschäftsjahr fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages
entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Aufnahmegebühren sind einmalig bei Aufnahme eines Mitgliedes in den
Verein zu entrichten. Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die
Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann der Ratenzahlung der
Aufnahmegebühr auf Antrag des Neumitgliedes über den Zeitraum von
einem Jahr zustimmen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Verein an eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder an eine Körperschaft zwecks Verwendung zu Förderung des
Brauchtums ( gemäß den Vorschriften der Abgabenverordnung – AO – ).
§ 12 lnkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.Juni 2008
beschlossen und in Kraft gesetzt.
Die Satzung bedarf noch der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
Redaktionelle Änderungswünsche des Finanzamtes aufgrund steuerlicher
Vorgaben oder bei gravierenden inhaltlichen Änderungen bedarf es der
Zustimmung der Mitgliederversammlung gemäß § 8 Absatz 3 dieser Satzung.
Satzungsänderung gemäß Vorgabe des Finanzamt Düsseldorf- Süd :
Dies ist gemäß der Anpassung zu der Vereinsanschrift im§ 1, Abs. 3-
gemäß Beurkundung der Notarin Susanna Welling vom 22.12.2009
UR.- Nr. 1902 von 2009, sowie der Anpassung an der gültigen Rechtsform
der AO im § 11 geändert worden.